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5D_187/2008 ΓÇó Non-payment of cost advance leads to non-entry
5D_187/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.03.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint in a debt-enforcement matter. After the appellant failed to pay the ordered cost advance within the non-extendable grace period and also failed to submit the required proof of timely debit, the court held that the complaint could not be entered into. The appellant had previously sought a further extension and a stay of the proceedings, but those requests had already been rejected. The court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 117 BGG; non-payment of the court cost advance within the set non-extendable grace period leads to non-entry. Where the appellant neither pays the advance in cash nor proves timely debiting under Art. 48 Abs. 4 BGG, the court must refuse to hear the constitutional complaint after prior warning. Requests for a further extension or stay do not alter this consequence once the deadline has lapsed. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_187/2008/bnm
Urteil vom 2. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Inge Rötlich,
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 4. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer Gesuche um nochmalige Vorschussfristverlängerung und um Verfahrenssistierung eingereicht hat (Postaufgabe: 14. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17. Februar 2009), die jedoch mit (an der Adresse des Beschwerdeführers am 18. Februar 2009 entgegengenommener) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen worden sind,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann