Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_182/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.11.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich cantonal judgment concerning provisional legal opening for CHF 1,020 plus interest and the refusal of legal aid. It held that the complainant did not comply with the strict reasoning requirements for a constitutional complaint because he failed to engage substantively with the cantonal court’s decisive reasons and merely repeated prior assertions and personal accusations. The Court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid for lack of prospects of success, and charged court costs to the complainant without awarding party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b und 64 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and requirements of reasoning: The complaint must, by reference to the decisive cantonal reasoning, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were violated and in what respect. A mere repetition of previously rejected arguments, blanket denial of the challenged reasoning, or polemical allegations against judicial authorities does not satisfy the substantiation requirement. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the Federal Court does not enter into it in simplified procedure; legal aid is refused if the remedy is hopeless, and costs are borne by the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_182/2012

Urteil vom 15. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012 (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 1020.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 1. November 2012 erwog, gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen seien die gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (für Kursgeld der Y.________ Klubschule) erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers (angebliche Nichterbringung der Vertragsleistungen durch die Beschwerdegegnerin) offensichtlich haltlos, der Beschwerdeführer unterlasse eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Rechtsöffnungsentscheid ebenso wie eine substantiierte Darlegung der behaupteten Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspersonen, für die Behandlung der Aberkennungsklage sei nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zürich zuständig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, diese Erwägungen pauschal zu bestreiten und auf dem bereits im kantonalen Verfahren widerlegten eigenen Standpunkt zu beharren, sowohl die Mitglieder des Bezirks- wie auch diejenigen des Obergerichts als befangen, korrumpiert, geisteskrank und labil zu bezeichnen und auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Eingaben zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintreasoning requirementlegal openinglegal aidcostsnon-entrysimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiarity constitutional complaint was sufficiently reasoned to allow review of alleged constitutional violations.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage in a substantiated way with the decisive cantonal reasoning and therefore failed the strict reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint must clearly and specifically, by reference to the cantonal reasoning, show which constitutional rights were violated and how. Mere blanket denial, repetition of prior arguments, and invective against the judges do not meet that standard.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the Federal Court proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had no prospects of success, so legal aid was refused.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and therefore hopeless, the statutory condition of non-futility was not met.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing complainant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The complainant failed; under the cost rules, he bears the court costs and is not entitled to compensation.

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