Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_182/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, in simplified written procedure, declared inadmissible a subsidiary constitutional complaint against a Zurich appellate circular decision in debt enforcement proceedings. It held that the appellant did not meet the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations and partly attacked other decisions than the one eligible for review. The request for suspensive effect became moot. The request for federal legal aid was denied because the filing was hopeless, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant’s representative Y.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116-117, Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strict substantiation requirement. A constitutional complaint is admissible only against the final cantonal decision subject to review and must, with reference to the challenged reasoning, set out specifically and in detail which constitutional rights were violated and why. Purely abstract or theoretical submissions, or attacks directed at unreviewable earlier decisions, do not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG by analogy. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned or abusive, the court may decline to enter in simplified procedure; the request for suspensive effect then becomes moot and legal aid is refused if the filing is hopeless (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_182/2008/don

Urteil vom 11. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________, gesetzlich vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einrede des fehlenden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Feststellung der Unzulässigkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 2'000.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, auf die rein theoretischen, nicht auf die erstinstanzliche Verfügung bezogenen Beschwerdevorbringen sei zum Vornherein nicht einzutreten, im Übrigen seien die erstinstanzlichen Erwägungen zutreffend, nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers habe kein Anlass mehr für eine Verhandlung bestanden (vgl. BGE 124 I 324), Ausstands- oder Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht u.a. die Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 17. Oktober 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der missbräuchlich prozessierende Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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