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5D_177/2013 ΓÇó Subsidiary constitutional appeal inadmissible for insufficient reasoning
5D_177/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.09.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court, in simplified procedure, did not enter into the appellant’s subsidiary constitutional complaint against the Basel-Landschaft cantonal court’s non-entry decision regarding definitive debt enforcement relief. The Court held that the submission did not satisfy the stringent reasoning requirements for alleging constitutional violations and was additionally abusive. The request for suspensive effect became moot, and free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 113 ff. BGG, Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strict duty to substantiate constitutional grievances. A constitutional complaint is admissible only if the appellant, by reference to the cantonal reasoning, clearly and specifically indicates which constitutional rights were violated and in what respect. A merely appellatory or unexplained challenge does not suffice; the Federal Supreme Court does not examine the case ex officio. Abusive recourse aimed at delaying enforcement may also justify non-entry (Art. 42 Abs. 7 BGG). When the appeal lacks prospects of success, legal aid must be denied (Art. 64 Abs. 1 BGG), and costs follow the outcome (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5D_177/2013
Urteil vom 25. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 156) vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 2'700.--) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. August 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 8. August 1013 bildete,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 8. August 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann