Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_175/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement matter. It held that the filing did not satisfy the strict federal substantiation requirements because it failed to address the decisive cantonal reasoning in a clear and detailed way. The complaint was also considered abusive as it served only to delay enforcement. The Court therefore declined to enter into the matter, denied legal aid due to the hopelessness of the complaint, and imposed court costs of CHF 300 on the complainant. The request for a stay became moot.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint admissibility and reasoning requirements. A subsidiary constitutional complaint is admissible only for the assertion of constitutional rights and only where the alleged violation is set out in a clear, specific and substantiated manner by reference to the decisive reasoning of the challenged decision. A merely appellatory submission, or one that does not engage with the cantonal grounds, is insufficient and leads to non-entry. Abusive filings intended merely to delay enforcement may likewise justify non-entry under the abuse-of-right rule. Legal aid is excluded where the remedy has no prospects of success; in such a case, costs are borne by the unsuccessful party (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_175/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 154) vom 8. August 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'875.--) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 8. August 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 8. August 1013 bildete,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid vom 8. August 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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