Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 113, 116, 106 Abs. 2, 117, 42 Abs. 1 and 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and pleading requirements. Where the value in dispute does not reach the threshold for an appeal in civil matters, only the subsidiary constitutional complaint is open, and it may invoke solely constitutional rights. Under the strict duty to state reasons, the pleading must contain a specific prayer for relief and, in a manner directed to the challenged decision, set out which constitutional rights are said to have been infringed and how. Mere factual assertions, dissatisfaction with the outcome, or informal remarks do not satisfy the requirement; in such a case the complaint is manifestly insufficiently reasoned and no entry is made in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5D_173/2021
Urteil vom 27. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbreiterung und Teerung einer Zufahrtsstrasse
(Nachbarrecht),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 21. September 2021 (OG.2021.00047).
Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Glarus auf das sinngemässe Begehren von A.________, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihm für die Verbreiterung der Zufahrtsstrasse einen 20 cm breiten Landstreifen abzutreten und die Einwilligung zum Teeren der Zufahrtsstrasse zu geben, nicht ein mit der Begründung, die Strasse führe über mehrere Grundstücke und es sei kein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der nur gegen einen einzigen der betroffenen Grundeigentümer eingereichten Klage ersichtlich.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 21. September 2021 mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Mit Eingaben vom 21. und 23. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Der Streitwert beträgt wenige Tausend Franken (gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid weniger als Fr. 10'000.--); jedenfalls ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- klarerweise nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann wird weder explizit noch der Sache nach die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt. In der Eingabe vom 21. September 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die heutige Strasse etwas zu schmal sei, und in derjenigen vom 23. September 2021 hält er fest, dass das Obergericht ihm nicht recht gegeben und auch ein Telefon nichts genützt habe, weshalb er auf das Bundesgericht angewiesen sei.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli