Non-entry on insufficient constitutional complaint

5D_173/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against the Zurich High Court's judgment upholding definitive debt enforcement for cantonal and municipal taxes. It held that the filing contained no constitutional grievances and did not engage with the decisive reasoning of the lower court, so the strict substantiation requirements were not met. As the complainant failed, it was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde ungenügend begründet: Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, wenn in gedrängter Form klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Eine bloss appellatorische Kritik oder das bloss formelhafte Anrufen von Verfassungsrechten genügt nicht; fehlt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch BGE 133 II 396 E. 3.1). Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_173/2011

Urteil vom 27. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited, B.________, Zweigniederlassung Bülach,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Bülach, Steueramt der Stadt Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 18. August 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'285.95 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen über die Löschung der paydirect LTD in Grossbritannien in keiner Weise belegt, auch aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich sei eine solche Löschung nicht ersichtlich, der Einwand der Beschwerdeführerin sei ausserdem neu und daher ohnehin nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sodann stehe der Erhalt des erstinstanzlichen Urteils durch die Beschwerdeführerin ebenso fest wie der Eintrag der für sie handelnden Leiterin der Zweigniederlassung im Handelsregister, der Rechtsöffnung liege die Staats- und Gemeindesteuer 2007 zu Grunde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beleg betreffend eine Reduktion der Steuer sei nicht nur neu, sondern betreffe die Bundessteuer 2007, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem zutreffenden erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
dass sie auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das obergerichtliche Urteil vom 18. August 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintnon-entrysubstantiation requirementdefinitive debt enforcementcourt coststax debt

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not invoke any constitutional rights or explain, against the High Court's reasoning, how such rights were violated.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint must specifically identify and substantiate the alleged violation of constitutional rights; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the unsuccessful complainant.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the court costs.

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