Art. 74 Abs. 1 lit. b, 113, 116, 106 Abs. 2 and 117 BGG; subsidiary constitutional complaint; strict reasoning requirement: Where the value in dispute excludes the ordinary appeal, the subsidiary constitutional complaint is admissible only for violations of constitutional rights and is subject to the strict pleading duty under Art. 106 Abs. 2 in conjunction with Art. 117 BGG. The appellant must, with reference to the reasoning of the challenged decision, set out in a precise and substantiated manner how constitutional rights were infringed; purely appellatory or polemical submissions are inadmissible. If the complaint fails to address the decisive procedural reasoning of the lower court, the Federal Supreme Court may decide not to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 1-3).
5D_172/2021
Urteil vom 23. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkasso Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. August 2021
(ZK 21 376).
Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern für rechtskräftige Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. August 2021 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 21. September 2021 wendet sich dieser an das Bundesgericht.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird weder explizit angerufen noch der Sache nach begründet. Die (im Übrigen polemischen) Ausführungen bleiben appellatorisch und gehen ohnehin an den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, indem keinerlei konkreter Bezug auf die prozessualen Folgen des Nichtleistens des Kostenvorschusses genommen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli