Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_172/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an order granting provisional debt enforcement relief for CHF 4,673.90 plus interest. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements: the complainant failed to address the cantonal court’s decisive considerations and did not show, with sufficient clarity, which constitutional rights were violated. The court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. The unsuccessful complainant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten, wenn die Eingabe sich nicht in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids erschöpft und nicht klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ist die Abteilungspräsidentin zuständig.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_172/2010

Urteil vom 6. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sparkasse Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'673.90 (nebst Zins) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die a.o. Gerichtspräsidentin im Entscheid vom 1. Dezember 2010 erwog, der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Allzweckkredit-Vertrag stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nach Art. 82 SchKG dar, der Beschwerdeführer habe seit September 2008 keine Zahlungen mehr geleistet, weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Darlehenskündigung berechtigt gewesen sei, insgesamt sei ein Betrag von Euro 3'273.97 geschuldet (Darlehensforderung plus Vertragszins), bei einem Wechselkurs von 1,4276 ergebe dies Fr. 4'673.90, hinzu kämen die Verzugszinsen, für die ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal der Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft mache,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2010 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

provisional debt enforcement reliefsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoned appealconstitutional rightscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and did not specify which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the applicant must clearly and specifically, by reference to the challenged reasoning, show the violation of constitutional rights; mere unsupported assertions are insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs following non-entry.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the complainant is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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