Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement

5D_171/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Aargau High Court decision confirming definitive debt enforcement for CHF 400 in favor of the Canton of Solothurn. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint and that the recusal motions against federal judges were abusive. As a result, it did not enter into the complaint. The request for suspensive effect became moot, legal aid was refused because the case was hopeless, and CHF 100 in court costs were charged to the appellant, with no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint and duty to reason; recusal motions and legal aid. A subsidiary constitutional complaint must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal judgment, specifically and clearly show which constitutional rights were violated and how; a merely appellatory or abstract criticism does not suffice. Manifestly abusive recusal requests filed solely to obstruct the proceedings are inadmissible. Legal aid under Art. 64 para. 1 BGG is excluded where the complaint is hopeless. If no admissible complaint is pending, requests for suspensive effect become moot. Costs follow the outcome under Art. 66 para. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_171/2010

Urteil vom 5. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2010.359/ CW/nl) vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 400.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts sowie in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Obergerichts sei missbräuchlich und daher unzulässig, die 10-tägige Frist zur Beantwortung der Rechtsöffnungsgesuche in weitgehend übereinstimmenden Verfahren habe den Gehörsanspruch des juristisch ausgebildeten Beschwerdeführers nicht verletzt, zumal eine solche Verletzung wegen der gleichen obergerichtlichen Kognition geheilt wäre, die gesetzliche Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, die vor Obergericht neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Beweismittel seien unzulässig,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen, genügend spezifizierten Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels ebenso wenig überprüfen wie die (dem Pfändungsverfahren vorbehaltene) Frage der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den Beweis der Tilgung durch Verrechnung zu erbringen, seit Rechtskraft des Urteils sei Verzugszins geschuldet, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts wird, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintreasoned appealrecusallegal aidcourt costsabusive procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

It was not; the filing did not engage the decisive reasoning of the cantonal decision and did not show constitutional violations with the required specificity.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically allege constitutional rights violations against the reasoning of the challenged decision; otherwise non-entry follows.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal requests against Federal Supreme Court members had to be considered

Extrahierter Entscheid

They were not entered into insofar as they were not moot, because they were abusive and served only to block the proceedings.

Extrahierte Begründung

Manifestly abusive recusal motions filed solely to obstruct justice do not require substantive treatment.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid is denied when the proceeding is hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

It became moot after the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Without a pending admissible complaint, there was no basis for interim suspensive relief.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs; no compensation was due to the respondent.

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