Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_17/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal appellate judgment in a negative declaratory debt-enforcement case. It held that the filing did not satisfy the strict substantiation requirements because it failed to address the decisive reasons of the cantonal court and merely criticized the advance-payment order in general terms. The complaint was therefore not entered into. The request for legal aid was refused, as a legal person could not obtain it in the circumstances and the complaint was hopeless. Court costs of CHF 700 were imposed on the complainant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, soweit mit Bezug auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, allgemeine Willkürrügen oder die Wiederholung kantonal bereits vorgebrachter Standpunkte genügen nicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus; juristischen Personen wird sie hier nicht gewährt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_17/2011

Urteil vom 15. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Klage nach Art. 85a SchKG,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) vom 9. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 9. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Appellation der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2009 gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 11. November 2009 (betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Streitwert des kantonalen Verfahrens Fr. 25'208.--) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass"),

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 9. Dezember 2010 erwog, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 auferlegten, innerhalb von 10 Tagen zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht geleistet habe, sei ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) gemäss § 103 Abs. 1 ZPO/AG mit Verfügung vom 8. November 2010 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung angesetzt worden, diese Verfügung gelte (mangels Abholens bei der Post) als am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 17. November 2010 zugestellt, die Zahlungsfrist habe daher am 18. November begonnen und (zufolge des Wochenendes) am Montag, den 29. November geendet, auch innerhalb dieser Frist habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Appellation nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig werde,
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2010 u.a. als willkürlich bezeichnet,
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das obergerichtliche Urteil verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- als übertrieben zu beanstanden, sich auf die Rechtskraft eines obergerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2010 zu berufen, die Bezahlung des Kostenvorschusses in einem früheren obergerichtlichen Verfahren zu behaupten und die Kostenvorschusspflicht der Beschwerdeführerin (als appellierender Partei) zu bestreiten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal die Verfassungsbeschwerde ohnehin als zum Vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementadvance on costslegal aidcostsnon-entrydebt enforcement