Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_17/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.02.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the cantonal civil decision did not meet the ordinary appeal value threshold. It then held that the complaint was inadmissible: the complainant failed to allege or substantiate any violation of constitutional rights and did not engage with the decisive reasons of the Zug cantonal court, which had upheld provisional legal opening and rejected the set-off argument based on a rent deposit. An additional assertion of partial payment was an inadmissible nova. The complaint was not entered into, and court costs of CHF 700 were charged to the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar, detailliert und bezogen auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Unterbleibt eine hinreichende verfassungsrechtliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Neue tatsächliche Vorbringen sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_17/2008/bnm

Urteil vom 26. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Z.________.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 3'784.-- nebst Zins (Mietzinse September und Oktober 2007) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Zuger Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zug im angefochtenen Urteil erwog, die Gültigkeit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Mietverträge als Rechtsöffnungstitel werde von diesem zu Recht nicht bestritten, entgegen seiner Auffassung könne er von der Rechtsöffnungsforderung nicht die von ihm geleistete, als Sicherheit bei einer Bank hinterlegte Mietzinskaution von Fr. 2'000.-- in Abzug bringen, die Voraussetzungen für eine Herausgabe dieser Sicherheit nach Art. 257e Abs. 3 OR seien nicht erfüllt, die restlichen Beschwerdevorbringen stellten unzulässige Noven dar,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung behauptet,
dass er auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass im Übrigen die (ohne Belege) behauptete teilweise Schuldentilgung ein neues Vorbringen darstellt, das im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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