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5D_168/2012 ΓÇó Non-entry in subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_168/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.11.2012Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal order refusing to entertain an appeal in a definitive debt-enforcement matter. It held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for such a remedy because the appellant failed to address the decisive cantonal considerations and did not show a violation of constitutional rights in a clear and detailed manner. The complaint was therefore not admitted in the simplified procedure. Court costs of CHF 100 were charged to the appellant.
Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten: Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und unter präziser Darlegung aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine solche, auf die Entscheidgründe bezogene, klar und detaillierte Rügebegründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das präsidierende Abteilungsmitglied ist in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5D_168/2012
Urteil vom 1. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 600.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2012 erwog, in seiner Beschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach im Falle eines definitiven Rechtsöffnungstitels (vorliegend Urteil des Arbeitsgerichts der Kantons Luzern) die Verrechnungseinrede durch ein vollstreckbares Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gegenpartei ausgewiesen sein müsse, auch vor Obergericht lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung über Fr. 1'711.80 durch ein volltreckbares Urteil oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, für die Zusprechung der geltend gemachten Forderung bestehe im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 23. Oktober 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann