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5D_164/2009 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning
5D_164/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.12.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement for tax claims of CHF 1,297.75 plus interest. It held that the appellant failed to address the cantonal court's reasoning and did not substantiatedly allege constitutional violations. Supplementing the reasoning after the appeal deadline was impossible. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 116, 117 in conjunction with Art. 106(2) and Art. 108(1)(b) BGG; subsidiary constitutional complaint: the appellant must, by reference to the challenged reasoning, clearly and specifically demonstrate which constitutional rights were infringed and in what respect. A merely appellatory or unreasoned submission is inadmissible. The appeal reasons cannot be supplemented after expiry of the non-extendable time limit (Art. 47(1), 100(1) BGG). In non-entry cases, the unsuccessful party bears the costs (Art. 66(1) BGG).
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5D_164/2009/bnm
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde A.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Oktober 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 1'297.75 (nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Oktober 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Steuern) beruhe auf einer in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen seien keine Vorbringen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, ihre Einreden betreffend Zahlungsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ihrer Töchter, die allenfalls in einem bei der Finanz- und Kirchendirektion zu stellenden, jedoch unterbliebenen Steuererlassgesuch hätten vorgebracht werden können, seien im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich, der Vorinstanz könne weder ein Verfahrensmangel noch eine willkürliche Vorgehensweise vorgeworfen werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass die Nachreichung einer Beschwerdebegründung nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 mitgeteilt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann