Inadmissibility of constitutional complaint and recusal requests

5D_161/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision on definitive debt enforcement for CHF 300 and the refusal of cantonal legal aid. It held that the recusal requests against federal judges were abusive and, insofar as not moot, inadmissible. The complaint itself was not sufficiently reasoned because it did not address the decisive cantonal reasoning in the constitutionally required manner. The court therefore did not enter into the complaint, denied federal legal aid for lack of prospects of success, charged court costs of CHF 100 to the complainant, and refused party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiary constitutional complaint: strict substantiation requirement. The complainant must, by reference to the decisive reasons of the cantonal judgment, clearly and specifically demonstrate which constitutional rights were violated and in what respect; mere reiteration of criticism or unstructured assertions is insufficient. If this requirement is not met, the complaint is not entered into. Recusal motions used merely to obstruct proceedings are abusive and need not be examined. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the remedy is manifestly devoid of prospects. Under Art. 42 Abs. 7 BGG, abusive submissions may be disregarded.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_161/2010

Urteil vom 31. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2010.356/nl) vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 300.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts sowie in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Obergerichts sei missbräuchlich und daher unzulässig, die 10-tägige Frist zur Beantwortung der Rechtsöffnungsgesuche in weitgehend übereinstimmenden Verfahren habe den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, zumal eine solche Verletzung wegen der gleichen obergerichtlichen Kognition geheilt wäre, die vor Obergericht neu vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel seien unzulässig,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, der Rechtsöffnungrichter dürfe die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels ebenso wenig überprüfen wie die (dem Pfändungsverfahren vorbehaltene) Frage der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den Beweis der Tilgung durch Verrechnung zu erbringen, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts wird, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementrecusallegal aidcourt costsabuse of process

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal requests against Federal Supreme Court members were admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal requests were abusive and, insofar as not moot, not entertained.

Extrahierte Begründung

They were filed only to obstruct justice and therefore constituted an abuse of process.

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently challenge the decisive reasoning of the cantonal decision and was therefore not entered into.

Extrahierte Begründung

In subsidiary constitutional complaint proceedings, specific constitutional violations must be clearly and detailedly shown against the cantonal reasoning; the filing failed to do so and was also abusive.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the federal proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

An indigent party is entitled to legal aid only if the case is not manifestly hopeless; that condition was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed and party compensation awarded

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing complainant and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The complainant was unsuccessful and the respondent was not entitled to compensation in his favor in these circumstances.

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