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5D_16/2007 ΓÇó Proceedings struck out after withdrawal of constitutional complaint
5D_16/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.04.2007Withdrawn
The appellant withdrew his constitutional complaint against a St. Gallen cantonal court decision concerning costs. The Federal Supreme Court President therefore struck the proceedings from the docket and, in line with the appellant's request, waived any court fee. The order also warned that any further similar, especially abusive, revision requests would be filed without response.
Art. 32 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde: Nach wirksamem Rückzug ist das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin bzw. den Abteilungspräsidenten abzuschreiben. Ein Rückzug erledigt das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ohne materielle Prüfung; über die Kosten kann nach dem Rückzug und nach den Umständen entschieden werden, namentlich unter Verzicht auf eine Gerichtsgebühr, wenn dies beantragt erscheint. Missbräuchliche weitere Eingaben dürfen ohne Antwort abgelegt werden (consid. 1).
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5D_16/2007 /blb
Verfügung vom 25. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. April 2007 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, unter Hinweis darauf, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: