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5D_159/2013 ΓÇó Non-entry into constitutional complaints in definitive debt enforcement case
5D_159/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.08.2013Dismissed
Four appellants challenged a cantonal decision that had refused to enter into their appeal against definitive debt enforcement for CHF 133.85. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaints did not meet the strict reasoning requirements of a subsidiary constitutional complaint, because the appellants failed to engage with the cantonal reasoning and did not demonstrate any constitutional violation. The submissions were also deemed abusive as they appeared intended solely to delay enforcement. The court therefore did not enter into the complaints, dismissed the requests for free legal aid, and imposed CHF 100 in court costs jointly and severally on the appellants.
Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese qualifizierte Begründung nicht erbracht, ist auf die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Zudem rechtfertigt missbräuchliches prozessuales Verhalten, namentlich reine Verzögerungsabsicht, das Nichteintreten nach Art. 42 Abs. 7 BGG bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten werden den unterliegenden Parteien solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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5D_159/2013
Urteil vom 5. August 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
gegen
E.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die (durch den Bezirksgerichtsvizepräsidenten F.________ erfolgte) Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 133.85 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 14. Mai 2013 erwog, die Beschwerdeführerinnen setzten sich mit dem erstinstanzlichen Urteil in keiner Weise auseinander, auf die den Begründungsanforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht genügenden Beschwerden sei nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerinnen einen offensichtlichen Schreibfehler im erstinstanzlichen Urteil beanstandeten, stehe dafür ausschliesslich das Berichtigungsbegehren nach Art. 334 Abs. 1 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht Waldenburg und nicht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen, im Übrigen wären die Beschwerden ohnehin abzuweisen, weil die Betreibungsforderung (Versicherungsprämie) auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerinnen keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhöben,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltenden und ausserdem missbräuchlichen - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann