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5D_158/2008 ΓÇó Non-entry for unpaid cost advance in constitutional complaint
5D_158/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.12.2008Dismissed
The appellant brought a subsidiary constitutional complaint against a circular decision of the High Court of Thurgau. After the Federal Supreme Court ordered an advance on costs and warned of non-entry, the appellant neither paid the CHF 500 advance within the non-extendable deadline nor provided proof of timely payment. His requests for reconsideration of the earlier refusal of legal aid were also rejected. The court therefore did not enter on the complaint and imposed court costs of CHF 250 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten bei Säumnis. Wird der innert Nachfrist geschuldete Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens weder bar bezahlt noch fristgerecht durch Belastungsbestätigung nachgewiesen, tritt das Bundesgericht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die Vorbringen nicht mehr ergänzt werden; ein Wiedererwägungsgesuch vermag ohne substantiierte neue Gründe die frühere Verfügung nicht in Frage zu stellen (vgl. Erwägungen). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_158/2008/bnm
Urteil vom 15. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 24. September 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 24. September 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. November 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abweisender - Verfügung vom 3. November 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 28. November 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist Gesuche um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 2008 eingereicht hat, die jedoch abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ohnehin ausgeschlossen ist,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Die Gesuche um Wiedererwägung werden abgewiesen.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann