Art. 113, 116, 117, 42 Abs. 1, 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and substantiation of the subsidiary constitutional complaint. A subsidiary constitutional complaint may only allege violations of constitutional rights and is subject to the strict duty of specific reasoning. The appellant must formulate a legal request and show, with reference to the challenged decision, which constitutional rights were infringed and in what respect. Mere collections of assertions and statutory citations do not satisfy Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. A legal-aid request must be denied if the filing had no prospect of success from the outset (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5D_157/2023
Urteil vom 24. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, v.d. Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juli 2023 (RT230091-O/U).
Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung für die rechtskräftig veranlagte direkte Bundessteuer 2020 im Umfang von Fr. 81.60 nebst Zins. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab. Mit Eingabe vom 8. August 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestssumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren. Im Übrigen erfolgen keine substanziierten Verfassungsrügen. Die Beschwerde besteht vielmehr aus einer Collage von Aussagen und Gesetzeszitaten, ohne dass ein konkreter Bezug auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid und dessen Erwägungen ersichtlich wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli