Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_157/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the appellant's filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal order in a definitive debt-enforcement matter. It held that the complaint did not satisfy the strict constitutional pleading requirements because it failed to engage with the decisive reasons of the cantonal court. The alleged denial of justice was unsupported. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay court costs of CHF 700.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind ausschliesslich verfassungsmässige Rechte gerügt und anhand der massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar sowie detailliert darzutun; blosse appellatorische Kritik oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Soweit die Eingabe auf die tragenden kantonalen Erwägungen nicht eingeht, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die unterliegende Partei trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_157/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG ,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21,
8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 5. November 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 22'200.-- (Bundessteuer 2005) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 5. November 2010 erwog, bereits die erste Instanz habe die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Einwand, wonach der Beschwerdegegner ihr Stundungsgesuch nicht beantwortet habe, im (auf die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG beschränkten) Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden könne, auf die im Rekurs erhobene gleiche Einwendung, die sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetze, könne auch im Rekursverfahren nicht eingetreten werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar eine Gehörsverweigerung behauptet, jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen darlegt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdenial of justicedebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it was inadmissible because it did not meet the strict constitutional reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be raised and they must be specifically and clearly argued against the reasons of the cantonal decision. The appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning and therefore failed to provide sufficient substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant sufficiently alleged a denial of justice or constitutional violation.

Extrahierter Entscheid

No. The submission merely asserted denial of justice without addressing the cantonal court's key considerations.

Extrahierte Begründung

A bare assertion is insufficient under the applicable pleading standards; the complaint must show in detail how the challenged decision violates constitutional rights.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The losing appellant had to bear the federal court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome for the unsuccessful party.

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