Inadmissibility of constitutional appeal for insufficient reasoning

5D_154/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Zurich appellate decision that had struck the underlying appeal from the roll after an unsuccessful attempt to cure formal defects. The Court held that the complaint did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning and failed to identify any constitutional violation with the required specificity. It therefore did not enter into the matter. The request for free legal aid and counsel was denied because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on the complainant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 and 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit setzt eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügebegründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_154/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Verfahren (Berufung des Beschwerdeführers gegen eine auf seine Klage nicht eintretende erstinstanzliche Verfügung) abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2013 erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Verbesserung seiner Berufungsschrift aufgefordert worden (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO), die am letzten Tag der Frist eingereichte elektronische Eingabe enthalte keine anerkannte elektronische Signatur (Art. 130 Abs. 2 ZPO), ausserdem enthalte auch die neue Fassung der Berufung eine grundlegend von den bisherigen Unterschriften abweichende und damit nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnende Unterschrift, mangels Verbesserung gelte die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben sei, auf Kosten werde umständehalber verzichtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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