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5D_153/2012 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning
5D_153/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.09.2012Dismissed
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint in a definitive debt-enforcement release matter because the value in dispute did not reach the statutory threshold. It held the complaint inadmissible insofar as the appellant sought restoration of the cantonal time limit, because that request had to be addressed to the cantonal court, and insofar as she raised issues not covered by the challenged cantonal decision, including legal aid. The complaint also failed the strict constitutional reasoning requirements and was considered abusive. Free legal aid was denied and costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility and reasoning requirements. A subsidiary constitutional complaint is confined to the challenged cantonal decision and to grievances properly raised and substantiated as violations of constitutional rights with reference to the decisive reasoning. Requests falling within the competence of the cantonal court, such as restoration of a cantonal deadline, are inadmissible before the Federal Supreme Court. If the complaint lacks a sufficient constitutional reasoning or is manifestly abusive, non-entry follows in simplified procedure; free legal aid is refused where the complaint is doomed to fail, and costs are borne by the losing party.
{T 0/2}
5D_153/2012
Urteil vom 19. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 3'740.45) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der kantonalen Kostenvorschussfrist ersucht, weil für die Behandlung eines Gesuchs nach Art. 148 ZPO nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig wäre,
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils sein können, was insbesondere für die Beschwerdevorbringen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 6. August 2012 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr mit Nachfristansetzung vom 4. Juli 2012 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. August 2012 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann