Non-entry on inadequate constitutional complaint in debt enforcement

5D_150/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung02.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Higher Court's judgment concerning definitive debt enforcement for CHF 4,938.10 plus interest and costs. It held that the filing did not satisfy the strict substantiation requirements for constitutional complaints because it did not address the decisive reasoning of the cantonal court and merely repeated objections to the 2009 tax debt. The complainant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Rüge- und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich nicht anhand der massgebenden kantonalen Erwägungen mit hinreichender Klarheit und Detaillierung mit der behaupteten Verletzung verfassungsmässiger Rechte auseinandersetzt. Die blosse Wiederholung materieller Einwendungen gegen den rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel genügt nicht; im Rechtsöffnungsverfahren wird dessen sachliche Richtigkeit nicht überprüft. Neues Vorbringen ist im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_150/2011

Urteil vom 2. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen,
8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom
26. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 4'938.10 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 26. Juli 2011 erwog, der Rechtsöffnungsrichter entscheide einzig über die Weiterführung der durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung, dagegen dürfe er die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, zu Recht habe daher der Rechtsöffnungsrichter die in Rechtskraft erwachsene Schlussrechnung der Städtischen Steuerverwaltung Schaffhausen über die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2009 nicht nochmals selbst überprüft, wegen des Novenverbots hätten sodann die vom Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht eingereichten Unterlagen unbeachtlich zu bleiben (Art. 326 Abs. 1 ZPO), im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die (bereits im kantonalen Rechtsöffnungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht materiell zu überprüfende) Steuerschuld für das Steuerjahr 2009 zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintnon-entrydebt enforcementdefinitive debt enforcementsubstantiation requirementnew factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint met the pleading requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complainant did not engage with the decisive cantonal reasoning and failed to show, clearly and specifically, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be substantiated with reference to the cantonal judgment; merely disputing the tax debt again is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court should review the merits of the underlying 2009 tax debt in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint could not be used to re-litigate the merits of the debt, and the debt enforcement judge was not to reassess the underlying title.

Extrahierte Begründung

The court confirmed that the enforcement judge only decides continuation of enforcement and does not review the substantive correctness of the enforcement title.

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