Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_15/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung11.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the matter was below the value threshold. It held that the complainant did not satisfy the strict substantiation requirements for constitutional complaints: he failed to address the decisive reasons of the cantonal order and did not explain in a clear and detailed way which constitutional rights were violated. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. The complainant was ordered to pay CHF 400 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen, Nichteintreten: In der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind ausschliesslich verfassungsmässige Rechte zu rügen und anhand des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun. Eine bloss appellatorische Kritik oder das Wiederholen kantonal vorgebrachter Einwendungen genügt nicht. Setzt sich die Eingabe nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen auseinander, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. In diesem Fall werden die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_15/2010

Urteil vom 11. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'445.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 15. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe nach und mache auch keinen unzureichenden Rechtsöffnungstitel geltend, ein Verrechnungsanspruch könne gegen öffentlichrechtliche Forderungen nicht erhoben werden (Art. 125 Ziff. 3 OR), ein angeblicher "Zahlungsverweigerungsgrund" sei nicht massgebend, die Rechtsgleichheit könne sodann gegen rechtskräftige Gerichtsgebühren nicht angerufen werden, die unbelegten Vorwürfe der "Amtsanmassung" oder des "Amtsmissbrauchs" seien ebenso abwegig und ungehörig wie die weiteren Unterstellungen, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der zutreffenden erstinstanzlichen Begründung auseinander,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Gegenansprüche zur Verrechnung stellen will,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive debt enforcementsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning in a clear and detailed manner and therefore failed the strict reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be raised and must be specifically substantiated with reference to the challenged decision; mere assertions or repeat arguments are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful complainant

Extrahierter Entscheid

Yes. The unsuccessful complainant bears the federal court costs.

Extrahierte Begründung

Under the general costs rule, the losing party is charged with the costs; the simplified procedure applied in this non-entry case.

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