Non-entry on insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_148/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute was below the threshold. It held that the complaint did not satisfy the strict substantiation requirement: the complainant neither alleged specific constitutional violations nor engaged with the decisive reasons of the cantonal decision. The Court therefore refused to enter into the complaint in simplified procedure. Court costs of CHF 100 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 113 ff., 116, 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and pleading requirements. A subsidiary constitutional complaint is admissible only if the alleged violation of constitutional rights is clearly and specifically argued with reference to the reasoning of the cantonal decision. A merely appellatory submission or one that fails to engage with the decisive considerations does not satisfy the substantiation burden and leads to non-entry in simplified procedure. The losing complainant bears the costs under Art. 66 para. 1 BGG (cf. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_148/2012

Urteil vom 7. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und den angefochtenen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- nebst Zins unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer) bestätigt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 2. August 2012 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Beschwerdeentscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), im Rechtsöffnungsverfahren dürften Einwendungen gegen den materiellen Bestand der Forderung nicht erhoben werden, der Beschwerdeführer fechte vor Obergericht einzig die ihm auferlegte Entscheidgebühr (Fr. 150.--) an, die Gebührenauferlegung an den im Rechtsöffnungsverfahren unterliegenden Beschwerdeführer sei indessen nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 2. August 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitysubstantiation requirementnon-entrydebt enforcementcourt costs