Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a/c BGG; Art. 113 ff., Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Rechtsöffnungsentscheid: Fehlt der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen, sofern die Ausnahme von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG nicht greift. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können ausschliesslich verfassungsmässige Rechte gerügt werden; es gilt das strenge Rügeprinzip. Erforderlich ist eine anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klare, detaillierte und rechtsgenügliche Darlegung der behaupteten Verfassungsverletzung. Blosse Kritik an der Beweis- oder Rechtsauffassung der Vorinstanz oder pauschale Behauptungen der Nichtigkeit eines Titels genügen nicht.
5D_146/2023
Urteil vom 19. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2023 (RT230048-O/U).
Mit Urteil vom 21. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich der B.________ AG in der gegen A.________ geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 10 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5 % Zins seit 17. Juni 2022.
Mit Urteil vom 12. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Dagegen hat A.________ am 19. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG nicht anwendbar, da das Obergericht nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden hat. Folglich ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1).
In ihrer 34-seitigen Beschwerdeschrift beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 BV und Art. 6 EMRK. Sie legt jedoch nicht in einer den beschriebenen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern diese Normen durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Hierfür genügt es namentlich nicht, dass sie den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2022 als nichtig erachtet und die sich darauf befindliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 20. September 2022 als Fälschung bezeichnet. So stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede, dass das kantonale Recht vorsehen kann, dass ein Entscheid nur durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist (s. dazu das Urteil 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2). Weshalb aber die Auslegung der Vorinstanzen willkürlich und damit geradezu unhaltbar sein soll, die Gerichtsschreiberin des Zivilgerichts sei gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts Basel Stadt vom 28. April 2017 (SG 154.170) berechtigt gewesen, den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid mit Einzelunterschrift zu unterzeichnen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sodann grenzt es an Mutwilligkeit zu behaupten, die vom 20. September 2022 datierende Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei von einer nicht existierenden Stelle ausgestellt worden, weil die zuständige Stelle gemäss Staatskalender und Organisationsreglement des Zivilgerichts als "Kanzlei Prozesse" und nicht als "Prozesskanzlei" bezeichnet werde. Im Übrigen hat die Vorinstanz erwogen, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 7. März 2022 bereits deshalb erstellt sei, weil dieser Entscheid kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung nenne und die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 7. März 2022 erhobene Beschwerde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2022 abgewiesen worden sei. Auch diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss