Constitutional complaint inadmissible against non-final cost order

5D_143/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.11.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible because it was directed only against the cantonal costs award, while that part of the judgment was still open to a cantonal cost appeal to the Solothurn cantonal court. The complaint therefore did not attack a final cantonal decision. The Court did not enter into the matter and imposed federal court costs of CHF 50 on the complainant.

Regest

Art. 113, 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Kostenentscheid: Zulässigkeit setzt einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid voraus. Ist die angefochtene Kostenauflage nach kantonalem Recht noch mit einem Kostenrekurs anfechtbar, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit; auf die Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenauflage des Bundesgerichts richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_143/2010

Urteil vom 19. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenauflage im Urteil vom 21. Oktober 2010 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin für Fr. 238.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 150.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden kann (Art. 113 BGG),
dass sich die vorliegende Eingabe ausdrücklich allein gegen die kantonale Kostenauflage richtet, die jedoch, wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichtspräsidenten klar hervorgeht, dem Rechtsmittel des Kostenrekurses an das Obergericht des Kantons Solothurn unterliegt (§ 105 ZPO/SO),
dass somit die Verfassungsbeschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zum Gegenstand hat, weshalb darauf in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn Lebern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

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