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5D_142/2011 ΓÇó No standing for constitutional complaint after non-entry below
5D_142/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.08.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's constitutional complaint against a cantonal order requiring an advance on costs in a legal-aid/rechtsöffnung matter. Because the cantonal court had already dismissed the underlying cantonal appeal for non-payment of that advance before the federal filing, the appellant no longer had a legally protected interest in challenging the advance order. The requests for suspensive effect and federal legal aid became moot. No court costs were charged.
Art. 115 lit. b BGG; admissibility of the subsidiary constitutional complaint requires a legally protected interest in the annulment or amendment of the challenged decision. Such interest is lacking where, before the federal complaint is filed, the cantonal proceedings have already been terminated by a non-entry decision for failure to pay the cost advance, so that a favorable federal ruling could no longer affect the legal position of the complainant. In that situation, the complaint is manifestly inadmissible and may be dealt with in the simplified procedure under Art. 117 in connection with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (consid. 1). Ancillary requests for suspensive effect and legal aid become moot if no costs are imposed.
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5D_142/2011
Urteil vom 23. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 11. August 2011) gegen die Verfügung (410 11 144 ark) vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung) abgewiesen und diese (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- bis zum 12. Juli 2011 aufgefordert hat,
in die (sinngemässen) Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Mitteilung des Kantonsgerichts, wonach dieses auf eine Vernehmlassung verzichte,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 115 lit. b BGG),
dass es vorliegend an einem solchen Interesse fehlt,
dass nämlich das Kantonsgericht bereits mit Entscheid vom 2. August 2011 und damit vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtleistens des erwähnten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass deshalb selbst die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung am Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nichts mehr ändern würde,
dass es indessen der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, den Nichteintretensentscheid innerhalb der Beschwerdefrist mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde anzufechten,
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, wodurch auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann