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5D_141/2013 ΓÇó Inadmissible constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_141/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.06.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Graubünden cantonal decision that had designated the District Court of A. as competent to hear an objection procedure for unpaid criminal-case court fees. The Court held that the complaint failed to address the cantonal court’s reasoning in a constitutionally sufficient manner. Because the appellant did not clearly and specifically show any violation of constitutional rights, the Court did not enter into the complaint. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 200.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen; blosse Kritik an früheren Verfahrensabschnitten oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch BGE 133 II 396 E. 3.1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_141/2013
Urteil vom 25. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ernennung eines unabhängigen Rechtsöffnungsgerichts,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (Justizaufsichtskammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsbegehren des Bezirksgerichts Y.________ für Gerichtsgebühren von Fr. 1'315.-- aus einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer) für die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens den Einzelrichter am Bezirksgericht A.________ für zuständig erklärt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Juni 2013 erwog, es gehe vorliegend einzig um das vom Bezirksgericht Y.________ gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts nach Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, auf die Kritik des Beschwerdeführers am abgeschlossenen Strafverfahren und an den Behörden sei nicht einzugehen, im angestrebten Verfahren für ausstehende Gerichtskosten gegen einen im selben Gerichtssprengel wohnenden Schuldner könnten wegen des Eigeninteresses weder die präsidierenden Mitglieder des Bezirksgerichts Y.________ noch andere Personen dieser Behörde als Rechtsöffnungsrichter wirken, wegen der Unmöglichkeit der Besetzung mit eigenen Richtern müsse die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts das Gericht eines benachbarten Sprengels als zuständig erklären, die Zuständigkeit sei daher an den Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren am Bezirksgericht A.________ zu übertragen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann