Non-entry for failure to pay advance on constitutional complaint

5D_140/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.01.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the appellants failed to pay the court advance within the non-extendable final deadline despite a warning under Art. 62(3) BGG. They neither paid in cash nor proved a timely bank/post debit. The complaint was therefore declared inadmissible under Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 48 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der mit Androhung des Nichteintretens angesetzte, nicht erstreckbare Vorschuss innert Frist weder bar geleistet noch zugunsten der Gerichtskasse am Postschalter einbezahlt bzw. bei Zahlungsauftrag durch rechtzeitige Belastungsbestätigung nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG solidarisch, soweit mehrere Beschwerdeführer auftreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_140/2007/bnm

Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse A.________ vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 3. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 11. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

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