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5D_138/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
5D_138/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.11.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court declared a constitutional complaint inadmissible because the appellant failed to pay the required cost advance within the non-extendable grace period and did not provide proof of timely debit from a Swiss postal or bank account. The case concerned a cantonal order on definitive legal opening. The court therefore entered no merits review and charged the appellant with court costs of CHF 50.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the cost advance after expiry of the non-extendable grace period leads to non-entry on the constitutional complaint. Where the appellant neither pays the advance in cash to the Federal Court nor proves timely debit of a Swiss postal or bank account within the prescribed additional deadline, the complaint is not heard; the warning of non-entry suffices. Court costs may be charged to the defaulting party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_138/2009
Urteil vom 5. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Postfach 4032, 6304 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Oktober 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 23. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 20. Oktober 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann