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5D_137/2012 ΓÇó Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_137/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.08.2012Inadmissible
The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal judgment concerning definitive debt enforcement for CHF 100 in unpaid court costs and denial of legal aid. It held that the appellant failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal court and did not clearly and specifically allege constitutional violations. The complaint was therefore not entered into as insufficiently reasoned and abusive. The request for legal aid was denied because the filing had no prospects of success, the stay request became moot, and court costs of CHF 50 were imposed on the appellant.
Art. 116, 117 in conjunction with Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: the complaint must, by reference to the challenged reasoning, allege and substantiate the violation of constitutional rights clearly and in detail; mere disagreement with the outcome is insufficient. If the pleading does not meet these strict reasoning requirements, the Federal Court does not enter into the matter. An abusive complaint filed solely to delay enforcement also justifies non-entry under Art. 42 Abs. 7 BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is unavailable where the complaint lacks any prospects of success.
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5D_137/2012
Urteil vom 21. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei Kreuzlingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 7. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das (vom Beschwerdeführer auf Aufforderung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG hin nachgereichte) Urteil vom 7. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (ausstehende Gerichtskosten) nebst Zins und Kosten ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 7. Juni 2012 erwog, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis zum Nachweis der von ihm behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten als Grund für das Nichterscheinen an der Rechtsöffnungsverhandlung eingereicht, die Vorinstanz habe daher zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, unentschuldigte Abwesenheit an der Verhandlung angenommen und androhungsgemäss wegen Säumnis auf Grund der Akten entschieden, sodann sei dem Beschwerdeführer ebenso zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden, schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter die Begründetheit der im Rechtsöffnungstitel verkörperten Forderung nicht überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2012 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zwecke der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG)
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann