Non-entry on constitutional complaint against definitive debt enforcement

5D_137/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal order granting definitive debt enforcement for CHF 150. It held that the filing did not engage with the decisive reasoning of the lower court and did not sufficiently allege constitutional violations. The appellant’s separate request for CHF 60 million in damages was outside the scope of the proceedings. The Court also noted abusive litigation conduct. It therefore did not enter into the complaint and imposed CHF 100 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen vermögensrechtlichen Entscheid unterhalb der Streitwertgrenze: Auf die Beschwerde ist nur einzutreten, wenn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert gerügt wird. Bloss appellatorische oder am Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens vorbeigehende Vorbringen genügen nicht; auf unzulässige, ausserhalb des Streitgegenstands liegende Begehren ist nicht einzutreten. Missbräuchliche Eingaben können unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 7 BGG unbeachtet bleiben; bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG wird im vereinfachten Verfahren entschieden und Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_137/2009

Urteil vom 23. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Kreis Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Beschwerdegegners und der Stadt Bern zur Zahlung von Schadenersatz von 60 Millionen Franken beantragt, weil dieses Rechtsbegehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident 4 im Entscheid vom 12. August 2009 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Entscheid des Appellationshofes vom 24. Mai 2007 (Gerichtskosten) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 12. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintadmissibilityconstitutional reasoningabusive litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal decision granting definitive debt enforcement.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not admissible because it did not meet the requirements for a subsidiary constitutional complaint and was partly directed at relief that could not be sought in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was a pecuniary matter below the statutory value threshold, so only the subsidiary constitutional complaint was available. However, the filing did not address the decisive reasoning of the cantonal court and failed to set out, in a specific and reasoned manner, which constitutional rights were violated. The damages request was outside the scope of the proceedings. The filing was also abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s request for CHF 60 million damages could be heard in this case.

Extrahierter Entscheid

No; that request was inadmissible because it was unrelated to the cantonal proceedings and could not be decided in the present review.

Extrahierte Begründung

The damages claim was not part of the original debt-enforcement dispute and therefore fell outside the subject matter of the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay costs under the Federal Supreme Court Act.

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