projekte
5D_135/2008 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning
5D_135/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung10.10.2008Inadmissible
The complainant brought a subsidiary constitutional complaint against an Aargau cantonal judgment granting definitive debt enforcement for CHF 532 plus interest and costs. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for a constitutional complaint: the complainant merely repeated objections to the correctness of the enforcement titles and failed to identify any constitutional right violated by the cantonal judgment. The court therefore did not enter into the complaint and charged the complainant with court costs of CHF 400.
Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Bestreiten der Richtigkeit des kantonalen Entscheids oder der diesem zugrunde liegenden Titel genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 1).
{T 0/2}
5D_135/2008/don
Urteil vom 10. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Aargau,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Obergerichtskasse des Kantons Aargau.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 25. August 2008.
Nach Einsicht
in das vorgenannte Urteil,
in die Verfassungsbeschwerde vom 26. September 2008 gegen dieses Urteil,
in Erwägung,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 532.-- nebst Zins und Kosten abwies mit der Begründung, die Rechtsöffnung werde für die Verfahrenskosten zweier rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau verlangt; der Beschwerdeführer habe keine zulässigen Einwendungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und es sei dem Obergericht verwehrt, die Urteile des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde sich damit begnügt, erneut die Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen, aber nicht aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers verletzt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden