Late constitutional complaint inadmissible

5D_132/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the Bernese appellate decision was filed after the 30-day deadline and was therefore manifestly inadmissible. It also noted that the pleading did not satisfy the strict substantiation requirements for a constitutional complaint. The appellant’s request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 116, 117/106 Abs. 2 and 117/108 Abs. 1 lit. a BGG; late constitutional complaint and deficient substantiation. A constitutional complaint must be filed within 30 days of service of the cantonal decision; dispatch after expiry of the deadline renders the remedy manifestly inadmissible. Independently, the complaint must, by reference to the decisive reasoning of the challenged decision, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were infringed and in what respect. If the complaint is not entered into under Art. 117/108 Abs. 1 BGG, a pending request for suspensive effect becomes moot; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5D_132/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs der Kollokationsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfahrensabschreibung (zufolge Rückzugs der Kollokationsklage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer auf den Klagerückzug zurückkommen wolle, sei nicht die Beschwerde, sondern wäre ein Revisionsgesuch das zulässige Rechtsmittel, zu Recht habe sodann die erste Instanz die Kosten dem (die Klage zurückziehenden) Beschwerdeführer auferlegt, insoweit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 8. Mai 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juni 2013 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 7. Juni 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG), welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 verletzt sein sollen,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintdeadlineinadmissibilitysubstantiation requirementcostssuspensive effect