Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_131/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing by X. GmbH as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement for CHF 200 and CHF 50. It held that the complaint did not satisfy the strict substantiation requirements for alleging constitutional violations, since it failed to engage with the cantonal court's reasoning. The court therefore did not enter into the complaint and ordered court costs of CHF 100 against the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an die Begründung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder eine formelhafte Berufung auf Verfassungsrechte genügt nicht. Fehlt eine solche substantiierte Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kostenfolgen treffen die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_131/2009/bnm

Urteil vom 27. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnen-
strasse 68, Postfach 8334, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (Quellensteuerbusse 2008) und Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident 4 erwog, die Forderung beruhe auf einer rechtskräftigen Quellensteuerrechnung vom 7. Oktober 2008, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 vom 10. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive debt collectionsubsidiary constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoningconstitutional rightscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the cantonal court's reasoning and did not clearly and specifically show which constitutional rights were violated and how.

Extrahierte Begründung

In subsidiary constitutional complaints, constitutional violations must be expressly invoked and substantiated with reference to the contested reasoning. The filing failed to meet these strict reasoning requirements, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful complainant

Extrahierter Entscheid

Yes. The losing party bears the costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not admitted and the complainant failed, the ordinary cost rule applied.

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