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5D_129/2009 ΓÇó Non-entry for unpaid cost advance in constitutional complaint
5D_129/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.10.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint because the complainant failed to pay the required cost advance within the non-extendable deadline despite a prior warning. The Court held that neither cash payment nor proof of a timely debit had been submitted. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 200.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 117 BGG; non-payment of the cost advance despite a non-extendable grace period leads to non-entry in the summary procedure. If the appellant neither pays the advance in cash nor timely credits the designated account and, where applicable, furnishes the required debit confirmation within the deadline, the appeal is inadmissible without further examination of the merits. The sanction follows automatically once the warning has been duly issued and the default persists (consid. 1). Costs are imposed on the defaulting party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_129/2009
Urteil vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Y.________ und deren Kirchgemeinden,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Z 09 3683 LUF),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 1. Oktober 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 7. Oktober 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann