Non-entry on constitutional complaint against definitive debt collection release

5D_127/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision granting definitive debt enforcement release for CHF 200 and CHF 50. It held that the appellant failed to comply with the strict reasoning requirements: he did not engage with the lower court's grounds and did not explain which constitutional rights were violated. The case was dealt with under the simplified procedure. Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Gegen einen vermögensrechtlichen Entscheid unterhalb der Streitwertgrenze ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hinreichend, d.h. anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert, gerügt und begründet wird. Eine bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen der Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des kantonalen Entscheids führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_127/2009

Urteil vom 27. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern und Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. August 2009 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, der den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (Quellensteuerbusse 2008) und Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gerichtspräsident 4 erwog, die Forderung beruhe auf einer rechtskräftigen Quellensteuerrechnung vom 7. Oktober 2008, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten 4 auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten 4 vom 10. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive releaseconstitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the debt-enforcement release decision was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the stringent reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to specifically address the lower court's reasoning and did not show, by reference to that reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could review the merits of the definitive release order.

Extrahierter Entscheid

No merits review was reached because the filing was inadmissible.

Extrahierte Begründung

In the absence of a sufficiently reasoned constitutional complaint, the Court must not enter into the case under the simplified procedure.

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