projekte
5D_126/2011 ΓÇó Non-entry on subsidiarity constitutional complaint
5D_126/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.07.2011Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiarity constitutional complaint against an Aargau appellate order requiring a CHF 600 advance on costs in an appeal concerning definitive debt enforcement for tax claims. It held that the complaint was inadmissible insofar as it targeted the first-instance enforcement decision and the earlier cost request. The filing also failed the strict reasoning requirements for constitutional complaints, and the Court considered the appellant to be abusing the proceedings. Free legal aid was refused because the complaint was hopeless, and CHF 200 in court costs were charged to the appellant.
Art. 113, 116 and 117 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Art. 64 Abs. 1 and Art. 66 Abs. 1 BGG: The subsidiarity constitutional complaint is admissible only against final cantonal decisions. It must contain a clear, specific and detailed allegation of constitutional violations based on the challenged decision; mere invocation of constitutional or Convention provisions is insufficient. A complaint that does not satisfy these pleading requirements is not entered into. Free legal aid is denied where the complaint has no prospect of success. In simplified procedure, manifestly inadmissible or abusive filings may be disposed of by the presiding judge (consid. 1-4).
{T 0/2}
5D_126/2011
Urteil vom 21. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses (für eine Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Instruktionsrichter des Zivilgerichts, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung (ZSU.2011.116/pv) vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (für seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen) gestützt auf Art. 98 und 101 Abs. 3 ZPO (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass die Verfassungsbeschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erste Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses beanstandet (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht eine Reihe von Bestimmungen u.a. der BV und der EMRK anruft und die Kostenvorschusspflicht bestreitet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die auf der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Art. 98 und 101 Abs. 3 ZPO beruhende Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verletzt sein sollen,
dass insbesondere weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im obergerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hätte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann