Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_124/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal ruling that had refused to hear an appeal because the court advance was not paid within the extended deadlines. The complainant did not address the decisive reasoning of the Zurich Higher Court and failed to substantiate any constitutional violation. The Court therefore did not enter into the complaint. It also refused free legal aid because the filing had no prospect of success, and it ordered court costs of CHF 300 against the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit setzt eine den Anforderungen der qualifizierten Rüge entsprechende, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene und klar begründete Darlegung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Bloss appellatorische Kritik oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Unbegründetheit ist sie zu verweigern (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_124/2013

Urteil vom 27. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.-P. Lenherr,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Herausgabe,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf ein Begehren des Beschwerdeführers auf Herausgabe seiner beim Beschwerdegegner gelagerten Gegenstände) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 22. April 2013 erwog, nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist und anschliessend noch eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt worden, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss innerhalb dieser Fristen nicht geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 22. April 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoningcourt advancefree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and failed to identify specific constitutional rights and their violation in a clear and detailed manner.

Extrahierte Begründung

In subsidiary constitutional complaints, constitutional grievances must be specifically pleaded and substantiated by reference to the cantonal decision. The submission merely failed to meet this standard, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted for the constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was manifestly insufficiently reasoned and therefore inadmissible, it lacked any reasonable chance of success.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must pay court costs.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the complainant bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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