Subsidiary constitutional complaint dismissed for inadequate reasoning

5D_124/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the value in dispute did not reach the threshold for an ordinary appeal. It held that the complainant did not invoke or substantiate any violation of constitutional rights and failed to address the decisive reasons of the Zurich Higher Court, which had declared his cantonal complaint formally insufficient and, alternatively, unfounded regarding party compensation. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the matter and charged the complainant with CHF 100 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik oder das gänzliche Unterlassen einer verfassungsrechtlichen Rüge genügt nicht. Fehlt eine solche hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_124/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (im Rahmen der Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Streitwert Fr. 918.--, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2012 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerdeschrift nicht, sie enthalte weder Rechtsbegehren noch eine Darlegung der beanstandeten Punkte, im Übrigen wäre die Beschwerde, sofern darin die Verweigerung einer Parteientschädigung beanstandet werden sollte, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoned pleadingparty compensationcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be heard

Extrahierter Entscheid

No. The filing raised no constitutional rights violation and did not engage with the cantonal court's decisive reasoning.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint must clearly and specifically show, by reference to the challenged reasoning, which constitutional rights were violated and how; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into the matter.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful complainant

Extrahierter Entscheid

Yes. The losing complainant was ordered to pay court costs.

Extrahierte Begründung

Under the general cost rule, the unsuccessful party bears the costs.

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