Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_121/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.11.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the subsidiarily filed constitutional complaint against the Administrative Court of the Canton of Bern. It held that the appellants failed to engage with the decisive reasoning and did not sufficiently allege violations of constitutional rights. To the extent they also attacked the Bar Association’s earlier decision, the complaint was inadmissible because only the last cantonal decision may be challenged. Court costs of CHF 1,000 were imposed jointly and severally on the appellants.

Regest

Art. 113 ff., 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 and Art. 108 para. 1 lit. b BGG; admissibility and reasoning requirements of the subsidiary constitutional complaint. A subsidiary constitutional complaint is admissible only against a final cantonal decision and must, in a clear and specific manner, based on the decisive reasons of the challenged judgment, set out which constitutional rights were violated and in what respect. Mere criticism of the underlying substantive dispute or unsupported allegations does not satisfy the substantiation requirement; otherwise the court will not enter into the complaint. Where the complaint is inadmissible, the unsuccessful parties bear the costs jointly and severally under Art. 66 paras. 1 and 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_121/2007/bnm

Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Moderation.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 12. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers X.________ gegen die (durch die Anwaltskammer des Kantons Bern erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um Moderation der ihm vom Beschwerdegegner (für die Prozessvertretung im Zusammenhang mit scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträgen) gestellten Honorarrechnung über Fr. 8'285.20 (Honorar Fr. 7'500.--, Auslagen Fr. 200.--, MWSt Fr. 585.20) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG des Verwaltungsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass diese Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG, Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer den Entscheid der Anwaltskammer mitanfechten,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil erwog, als Nichtanwältin dürfe Y.________ den Beschwerdeführer X.________ vor Verwaltungsgericht nicht vertreten, die von ihm aufgeworfenen materiellrechtliche Fragen (betreffend angeblich unsorgfältige Mandatsführung, das Zustandekommen eines Vergleichs und die Höhe der im Prozess streitigen Unterhaltsbeiträge) könnten nicht Gegenstand des auf die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars beschränkten Moderationsverfahrens sein, den auf Grund der Klage- und Widerklagebegehren festzusetzenden Streitwert habe die Vorinstanz zu Recht mit Fr. 198'654.-- bis Fr. 207'654.-- bestimmt, weshalb die Normalgebühr gemäss Art. 10 Bst. a des bernischen Anwaltsgebührendekrets Fr. 7'900.-- bis Fr. 35'400.-- betrage und die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte Normalgebühr von Fr. 7'500.-- (in Anbetracht der langen Mandatsdauer und des erheblichen Zeitaufwandes von 53 Stunden) ungeachtet der vergleichsweisen Prozesserledigung tarifkonform sei,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen,
dass sie (abgesehen von der pauschalen, gegen die Anwaltskammer gerichteten Rüge der Rechtsverweigerung) ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigen, inwiefern dessen Urteil verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen die Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der Klagebegehren bestreiten, die Klageschrift kritisieren, den Anwälten und dem Richter im damaligen Prozess arglistiges Verhalten vorwerfen und sorgfaltswidrige Mandatsführung behaupten, zumal diese Rügen weder Gegenstand des kantonalen Moderationsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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