Non-payment of advance on subsidiary constitutional complaint

5D_120/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.10.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint because the appellant failed to pay the required CHF 1,500 advance within the final deadline and did not furnish proof of timely debit. The court therefore applied the warning procedure and, pursuant to the Federal Supreme Court Act, refused to examine the merits. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist. Wird der mit Säumnisandrohung angesetzte Kostenvorschuss weder bar noch auf dem zulässigen Zahlungsweg fristgerecht geleistet und der fristgerechte Belastungsnachweis nicht erbracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_120/2008/bnm

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen gegen den Beschluss vom 25. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Wiedererwägungsgesuch abweiender) Verfügung vom 3. Oktober 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 1. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. Oktober 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

non-entryadvance paymentsubsidiary constitutional complaintcourt costsdeadlinedebt enforcement