Non-entry on constitutional complaint in debt enforcement

5D_118/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 2,565.60 plus interest. It held that the appellant failed to meet the strict reasoning requirements for such a complaint, because he did not substantively engage with the cantonal reasons or identify any constitutional violation with sufficient clarity. The court therefore declined to enter on the complaint and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Rüge verfassungsmässiger Rechte ist anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen; blosse Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden kantonalen Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Unterliegen werden die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_118/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den Entscheid vom 27. Juni 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'565.60 (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 27. Juni 2012 erwog, die neu eingereichten Akten seien zum Vornherein unbeachtlich, sodann beruhe die Betreibungsforderung (Gerichts- und Parteikostenersatz) auf volllstreckbaren Gerichtsentscheiden und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 80 Abs. 1 SchKG), Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, mit den erstinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, diese Erwägungen seien im Übrigen zutreffend, die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, Anlass für eine Verfahrenssistierung bestehe keiner,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintreasoning requirementnon-entrydebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be heard.

Extrahierter Entscheid

It was not; the filing did not engage with the decisive cantonal reasoning or identify specific constitutional rights infringed in the required manner.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must clearly and specifically show, by reference to the cantonal decision, which constitutional rights were violated. The submissions failed to do so, so the court had to refuse entry.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The losing appellant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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