Non-entry on constitutional complaint against cost advance order

5D_116/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint against a Bern cantonal order requiring a CHF 750 cost advance in an appeal about provisional debt enforcement. It treated the filing as a subsidiary constitutional complaint, but refused to consider it because the appellant did not present a constitutionally sufficient challenge to the cantonal order and partly relied on matters outside the scope of review. The request to join proceedings was denied. Free legal aid was refused due to lack of prospects of success, and court costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde against an interlocutory cantonal order: the complaint is inadmissible unless the appellant alleges and substantiates a violation of constitutional rights in a clear and detailed manner. Arguments unrelated to the challenged decision are not reviewable. Where the submission is manifestly insufficiently reasoned or otherwise inadmissible, the Court may decline to enter under the simplified procedure by the presiding member. Aussichtslosigkeit excludes legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG; the losing party bears costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_116/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Kostenvorschuss (im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das den Beschwerdeführer (für ein Beschwerdeverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung) unter Androhung von Säumnisfolgen (Art. 101 Abs. 3 ZPO) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- innerhalb einer Nachfrist von 5 Tagen seit der - kraft Fiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als wegen Nichtabholens am 14. Mai 2012 erfolgt geltenden - Zustellung aufgefordert hat,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Verfügung des Obergerichts vom 3. Mai 2012 eingeht,
dass er zwar, soweit seine Vorbringen überhaupt verständlich sind, behauptet, beim Obergericht angeblich ein nicht behandeltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht zu haben,
dass sich jedoch dieses Gesuch nicht in den vom Beschwerdeführer genannten kantonalen Verfahrensakten befindet,
dass der Beschwerdeführer weder durch das der Verfassungsbeschwerde beigelegte Gesuchsexemplar noch durch die (ebenfalls beigelegte) Postquittung die behauptete Gesuchseinreichung nachweist, weil die Postquittung nichts über den Inhalt der eingeschriebenen Sendung aussagt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die obergerichtliche Verfügung vom 3. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll, zumal das Datum des tatsächlichen Empfangs dieser Verfügung durch den Beschwerdeführer infolge der Zustellfiktion ohnehin unerheblich ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitycost advancelegal aidnon-entrysubstantiation requirementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal cost-advance order

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible and the Federal Supreme Court did not enter into it.

Extrahierte Begründung

The matter was a pecuniary case below the threshold for ordinary appeal, so only the subsidiary constitutional complaint was available. The appellant failed to challenge the cantonal order with a constitutionally sufficient, clear and detailed reasoning and raised some points outside the scope of review.

Kernrechtsfrage

Whether the request to join proceedings should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the challenged decisions were different.

Extrahierte Begründung

No procedural basis existed for joining matters involving different contested decisions.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

An unsuccessful and inadmissible constitutional complaint is not sufficiently promising to justify legal aid.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant had to bear the costs.

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