Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_115/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung19.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a Bern High Court decision concerning provisional debt enforcement release. It refused to join the proceedings, held the complaint inadmissible because the appellant did not engage with the cantonal reasoning in a constitutionally sufficient way, and denied legal aid because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift die für den angefochtenen Entscheid entscheidenden Erwägungen nicht mit hinreichender Klarheit und Detailliertheit unter dem Blickwinkel verfassungsmässiger Rechte rügt. Erforderlich ist eine substantiierte, an den kantonalen Erwägungen ausgerichtete Begründung; appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder ungenügender Begründung ist das vereinfachte Verfahren anwendbar. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_115/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 14'500.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung in Anbetracht der Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 25. Mai 2012 erwog, der obergerichtliche Instruktionsrichter habe dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. April und 3. Mai 2012 eine Frist und nach deren unbenutztem Ablauf (unter Säumnisandrohung) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- angesetzt, nach unbenutztem Ablauf auch der Nachfrist sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), dem unterliegenden Beschwerdeführer werde eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass im Übrigen auf den bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid 5D_116/2012 verwiesen werden kann,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass im Übrigen weder Art. 6 EMRK noch Art. 29 Abs. 3 BV den Richter verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 433, S. 275),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoned appeallegal aidcourt costsprocedural joinderprovisional debt enforcement release

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Request to consolidate the proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the challenged decisions were different.

Extrahierte Begründung

Consolidation was inappropriate given the distinct nature of the impugned decisions.

Kernrechtsfrage

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because it did not challenge the decisive reasons of the cantonal judgment with the required specificity.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be clearly and specifically invoked and reasoned with reference to the cantonal reasoning; mere unsubstantiated submissions are insufficient.

Kernrechtsfrage

Request for free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid, including legal representation, was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

A hopeless constitutional complaint does not satisfy the requirements for legal aid.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing complainant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the applicable federal rules.

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