Late and insufficiently reasoned constitutional complaint inadmissible

5D_113/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung16.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiarily constitutional complaint against a cantonal decision on interim possession protection measures. It held that the complaint was out of time because the cantonal judgment had been received on 3 July 2009 and the filing was posted only on 17 August 2009; court vacations did not apply. It further noted that the pleading failed to meet the strict constitutional reasoning requirements. The Court therefore refused to enter into the matter and charged the complainant with court costs of CHF 700.

Omnilex-Regeste

Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Frist und Begründungserfordernis. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten die Gerichtsferien nicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen. Sie setzt zudem eine klar auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene, detaillierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; fehlen fristgerechte Eingabe oder genügende Begründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_113/2009

Urteil vom 16. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Besitzesschutz).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass Verfassungsbeschwerden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - innert der Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass ausserdem in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, die Gerichtsferien nicht gelten (Art. 46 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer das obergerichtliche Urteil vom 17. Juni 2009 am 3. Juli 2009 in Empfang genommen hat,
dass somit die erst am 17. August 2009 bei der Post aufgegebene Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass somit auf die - verspätete und offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitydeadlineinterim measuresreasoning requirementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiarily constitutional complaint was filed within the statutory deadline

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed after expiry of the 30-day deadline and is therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The cantonal judgment was received on 2009-07-03, and the complaint was posted only on 2009-08-17. In proceedings concerning interim measures, court vacations do not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the special reasoning requirements for a subsidiarily constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The pleading did not meet the requirement to clearly and specifically allege violations of constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A subsidiarily constitutional complaint must identify and substantiate the alleged constitutional violations with reference to the cantonal decision; the filing did not do so.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.