Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

5D_111/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the appellant did not address the decisive reasoning of the Aargau High Court and did not demonstrate, with constitutional arguments, why the refusal to restore the filing deadline was unconstitutional. A mere allegation of bias against the first-instance judge and a one-sided factual narrative were insufficient. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 113 ff. BGG, Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint and requirements of reasoning: the complainant must, by reference to the challenged reasoning, clearly and specifically show which constitutional rights were infringed and in what respect. General criticism, mere repetition of one's own version of the facts, or unsubstantiated allegations of bias do not satisfy the strict qualification requirement. Where the submission lacks such reasoning, the court does not enter into the matter in simplified procedure (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_111/2008/don

Urteil vom 12. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti.

Gegenstand
Fristwiederherstellung (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs (Klagefrist) betreffend einen Entscheid des Bezirksgerichts Z.________ (Abweisen der verspäteten Klage des Beschwerdeführers auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 22'756.60) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis (§ 98 Abs. 1 ZPO/AG) von der rechtzeitigen Klageeinreichung abgehalten worden wäre, zumal er in Parallelverfahren rechtzeitige Prozesshandlungen (u.a. Klageverbesserung) vorgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Richter pauschal Befangenheit vorzuwerfen und den Sachverhalt - ohne auf die Verfassung bezogene Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Schlagwörter

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