Non-entry on constitutional complaint over cost advance

5D_11/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung09.01.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal non-entry decision in a debt-enforcement-related matter. It held that it lacked competence to restore the cantonal cost-advance deadline, that arguments outside the scope of the challenged decision could not be examined, and that the complaint did not satisfy the strict constitutional reasoning requirements. The filing was also considered abusive. The Court therefore did not enter into the complaint, refused legal aid for lack of prospects, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and constitutional reasoning requirements. A subsidiary constitutional complaint is available only where no ordinary appeal lies; it must identify, by reference to the cantonal reasoning, the specific constitutional rights allegedly violated and explain the violation in a clear and detailed manner. Issues not decided by the challenged judgment are inadmissible. Requests falling within cantonal competence, such as restoration of a cantonal deadline under Art. 148 ZPO, cannot be decided by the Federal Supreme Court. Manifestly inadmissible or abusive filings justify non-entry in the simplified procedure; legal aid is refused where the complaint lacks any prospect of success, and costs are allocated to the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_11/2013

Urteil vom 9. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,
4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 12 302 vom 26. November 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'950.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der kantonalen Kostenvorschussfrist ersucht, weil für die Behandlung eines Gesuchs nach Art. 148 ZPO nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig ist,
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils sein können, was insbesondere für die Beschwerdevorbringen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 26. November 2012 erwog, die Beschwerdeführerin habe (innerhalb der ihr mit Säumnisandrohung angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist) den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. November 2012 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar r 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintcost advancenon-entrylegal aidadmissibilityabuse of processcourt costs