Subsidiary constitutional complaint rejected for insufficient reasoning

5D_11/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the subsidiary constitutional complaint against a Bern appellate cost order concerning a lapsed nullity action in provisional debt enforcement. It held that the appellant failed to comply with the strict reasoning requirements for constitutional complaints because he did not engage with the decisive cantonal reasoning or substantiate any constitutional violation. The request for suspensive effect became moot. Costs of CHF 100 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander setzt und nicht klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Beanstandungen, insbesondere der blosse Hinweis auf eine angebliche Gehörsverletzung ohne Auseinandersetzung mit der kantonalen Prozessrechtslage, genügen nicht (E. 1). Bei Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; die Kosten folgen dem Unterliegen nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5D_11/2010

Urteil vom 21. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern.

Gegenstand
Gerichtskosten (provisorische Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, welches das Dahinfallen einer Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers (gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Y.________ SA für Fr. 6'658.55) festgestellt, das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und (Dispositiv-Ziffer 3) die Gerichtskosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den Vorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet, seine mit E-Mail eingereichte Rückzugserklärung ohne Unterschrift des Erklärenden sei nicht rechtsgültig und daher unbeachtlich, die Nichtigkeitsklage sei damit gemäss Art. 286 und (analog) Art. 353 ZPO/BE (mangels Vorschusszahlung) dahingefallen, der Beschwerdeführer werde bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die unterbliebene Aufforderung zur Verbesserung der Rückzugserklärung als Gehörsverweigerung zu bezeichnen, ohne darzulegen, auf Grund welcher Vorschrift des bernischen Prozessrechts E-Mail-Eingaben überhaupt verbesserungsfähig sind und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verbesserung allenfalls anzuordnen gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer, der nur den Kostenpunkt anficht, ebenso wenig darlegt, inwiefern er durch die beanstandete Art der Verfahrenserledigung kostenmässig beschwert ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) und der Y.________ SA schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementscourt costsprovisional debt enforcementsuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to permit review of the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the decisive reasons of the cantonal court and did not show any violation of constitutional rights in a clear and detailed manner.

Extrahierte Begründung

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically invoked and substantiated with reference to the challenged reasoning; mere assertions such as denial of hearing are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending after dismissal of the complaint.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

The dismissal of the constitutional complaint removed the basis for the interim request.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.